beschlossen am 8.06.17
(1) Der Verein führt den Namen "Toppoint e.V.".
(2) Der Vereinssitz ist Kiel. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Volks- und Berufsbildung, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements bezüglich dieser Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischen Datennetzen;
b) Durchführung von Schulungen aller (auch virtueller) Art zum Umgang mit Technik, insbesondere mit Informations- und Kommunikationstechnik
c) Information der Öffentlichkeit in jeder (auch virtueller) Form, zum persönlichen und gesellschaftlichen Umgang mit Technik, insbesondere mit Informations- und Kommunikationstechnik
d) Beratung von Parlament, Regierung, Verbänden und Einrichtungen zur Wahrung der Grundrechte und des Bürgerrechts auf Teilhabe und Mitbestimmung in einer von digitalen Prozessen geprägten Gesellschaft
e) Angebote für Kinder und Jugendliche zum Umgang mit Technik, insbesondere mit Informations- und Kommunikationstechnik
f) Zusammenwirken mit öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (Universitäten, Hochschulen, Volkshochschulen etc.);
g) Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie;
h) Bereitstellung und Unterhaltung der für die Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Vereinsräume, Ausstattung, und IT-Infrastruktur – im folgenden Vereinseinrichtungen genannt
i) Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
(3) In Erfüllung dieser Aufgaben bekennt sich der Verein zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und parlamentarischen repräsentativen Willensbildung, zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau des demokratischen und sozialen Rechtsstaates und zur Verwirklichung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Dem Verein gehören aktive und passive ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Minderjährige Mitglieder nehmen ihre Rechte nicht in der Mitgliederversammlung, sondern auschließlich in der Jugendversammlung wahr.
(3) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Fördermitglieder fördern die Vereinsziele ausschließlich durch einen Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(1) Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen),
b) nach Kündigung eines Mitglieds,
c) durch Ausschluss.
(1) Eine Kündigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Sie muss mindestens zehn Tage vor dem Kündigungszeitpunkt in Textform beim Vorstand eingegangen sein.
(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereininteressen schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Dem Mitglied ist vor dem Ausschlussbeschluss Gehör zu gewähren.
(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(1) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder haben die Vereinseinrichtungen mit der allgemein üblichen Sorgfalt zu behandeln und sich bei der Nutzung an geltendes Recht zu halten.
(3) Jede Benutzung der Vereinseinrichtungen durch die Mitglieder geschieht auf eigenes Risiko, eine Haftung des Vereins ist auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für von den Mitgliedern beim Verein gespeicherte Daten.
(4) Die Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt wird.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfall vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse abgesandt worden ist.
(4) Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie den Mitgliedern zusammen mit der Einladung vorgelegt werden. Satzungsänderungsanträge können von der Mitgliederversammlung modifiziert werden.
(4) Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die ausserordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands in Textform vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben.
(6) Zu jeden Zeitpunkt der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden. Wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies befürwortet, muss sich die Mitgliederversammlung damit befassen. Initiativanträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sind nicht zulässig.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie wählt den Vorstand.
b) Sie wählt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
c) Sie beschliesst über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
d) Sie beschliesst über die Entlastung des Vorstandes.
e) Sie beschliesst über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.
f) Sie beschliesst über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt.
g) Sie beschliesst über die Auflösung des Vereins gemäss § 15 dieser Satzung.
(2) Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich für
a) allgemeine Grundsätze zu Anstellungsbedingungen und Vergütungen von Mitarbeitern des Vereins,
b) allgemeine Grundsätze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen Aufträgen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt.
(1) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(3) Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als drei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.
(4) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll die gefassten Beschlüsse festhalten. Die Niederschrift wird den Mitgliedern in Textform zur Verfügung gestellt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist.
(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Verwaltung aller Ämter und die satzunggemässe Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins.
b) Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
c) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne Mitglieder übertragen.
(4) Er kann zu seiner Unterstützung Mitglieder in einen Beirat berufen und dessen Tätigkeit regeln.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken, und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.
(6) Mitglieder des Vorstands und nach Abs. 3 und 4 beauftragte Mitglieder haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.
(1) Alle ordentlichen Mitglieder sind bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres Mitglied der Vereinsjugend. Die Vereinsjugend organisiert eigenständig ihre Vereinsaktivitäten.
(2) Sie wählen in der Jugendversammlung, die mindestens alle zwei Jahre stattfinden soll, einen Jugendvertreter, der zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt ist. Die Regelungen über die Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
(3) Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Erschinenen beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschliessen, wer zum Liquidator bestellt wird. Wird kein Liquidator bestellt, sind der erste und der zweite Vorsitzende Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung.
(3) Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
(4) Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.