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Satzung

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Satzung
Toppoint e.V.


Paragraph 1
Name, Sitz, Geschaeftsjahr

(1) Der Verein fuehrt den Namen "Toppoint e.V.".

(2) Der Vereinssitz ist Kiel.

(3) Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt keine eigenen
wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den
satzungsgemaessen Zwecken zuzufuehren.

(4) Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


Paragraph 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Foederung von Bildung, Forschung und
Wissenschaft. Dazu gehoeren insbesondere:

a) Foerderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines
oeffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischen
Diskussionsforen und Datennetzen;

b) Einfuehrung in den Umgang mit internationalen Datennetzen;

c) Fort- und Weiterbildung im Rahmen der Informations- und
Kommunikationstechnologie;

d) Zusammenwirken mit oeffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
(Universitaeten, Hochschulen, Volkshochschulen etc.);

e) Foerderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie;

f) der Verein stellt seine Arbeit der Oeffentlichkeit zur Vertretung
der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:

- mittels Durchfuehrung von oeffentlichen Schulungen, Workshops und
Anwenderseminaren und Vortragsreihen,

- durch Eigendarstellung in den Medien;

g) Durchfuehrung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.


Paragraph 3
Gemeinnuetzigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2AO 77). Die Mittel des Vereins
duerfen nur fuer satzungsgemaesse Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhaeltnismaessig hohe
Verguetungen beguenstigt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


Paragraph 4
Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und foerdernden Mitgliedern.
(2) Als Mitglieder des Vereins koennen natuerliche und juristische
Personen aufgenommen werden, die sich zu den Zielen des Vereins
bekennen.
(3) Ordentliche Mitglieder koennen nur natuerliche Personen werden, die
den Verein ueber eine finanzielle Foerderung und ihr Eigeninteresse
hinaus durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv
unterstuetzen.


Paragraph 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Kandidaten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss
wird dem Antragsteller wahlweise schriftlich oder ueber elektronische
Post mitgeteilt. Die Ausuebung der Mitgliedsrechte ist von der
puenktlichen Zahlung der Mitgliedsbeitraege abhaengig.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei natuerlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern
mit deren Aufloesung (Erloeschen).

b) nach schriftlicher Kuendigung eines Mitglieds. Eine Kuendigung kann
nur zum Monatsende erfolgen. Sie muss mindestens zehn Tage vor dem
Kuendigungszeitpunkt schriftlich oder per e-mail beim Verein
eingegangen sein.

c) durch Beschluss des Vorstands, wenn das Verbleiben des Mitglieds
nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder die Interessen des Vereins
schaedigen koennte; dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gehoer zu
gewaehren.

d) bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung der Mitgliedsbeitrge in Verzug befinden, durch Beschluss des
Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist das Mitglied ebenfalls zu hoeren.
Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.


Paragraph 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfuellung seiner
satzungsgemaessen Aufgaben zu unterstuetzen.

(2) Die Mitglieder sind in ihren geschaeftlichen Aktivitaeten frei.

(3) Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das
Vermoegen des Vereins.


Paragraph 7
Mitgliedsbeitraege

Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Hoehe und Faelligkeit von
einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung
festgelegt ist, die zwischen natuerlichen und anderen Personen
unterscheiden muss.


Paragraph 8
Organe

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


Paragraph 9
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im
Bedarfsfall oder auf begruendeten schriftlichen Antrag von mindestens
25% der Mitglieder einberufen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens
vier Wochen, zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung mindestens
zwei Wochen vorher zu uebersenden, wobei die Einladung als bewirkt
gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist.
Satzungsaenderungen koennen nur durchgefuehrt werden, wenn sie den
Mitgliedern zusammen mit der Einladung vorgelegt werden.
Satzungsaenderungsantraege koennen von der Mitgliederversammlung
modifiziert werden.

(4) Mitglieder koennen sich durch einen Bevollmaechtigten oder durch
ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem
Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr
als ein weiteres Stimmrecht ausueben.

(5) Antraege zur Tagesordnung muessen fuer die ordentliche
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, fuer die
ausserordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem
Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich
vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzueglich
bekanntgegeben.

(6) Zu jeden Zeitpunkt der Mitgliederversammlung koennen
Initiativantraege gestellt werden. Wenn die einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies befuerwortet, muss sich
die Mitgliederversammlung damit befassen. Initiativantraege auf
Satzungsaenderungen und Vereinsaufloesung sind nicht zulaessig.


Paragraph 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
ist fuer alle Angelegenheiten zustaendig, die nicht durch diese
Satzung einem anderen Organ uebertragen sind. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:

a) Sie waehlt den Vorstand und den Beirat sowie etwaige sonstige
Organe des Vereins.

b) Sie waehlt den Abschlusspruefer fuer das laufende Geschaeftsjahr.

c) Sie beschliesst ueber die mittel- und langfristigen Ziele des
Vereins.

d) Sie beschliesst ueber die Entlastung des Vorstandes.

e) Sie beschliesst ueber Satzungsaenderungen; zu einem solchen
Beschluss ist

- die Anwesenheit mindestens der Haelfte der stimmberechtigten
Mitglieder und

- eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.

Wenn die Versammlung fuer Satzungsaenderungen nicht beschlussfaehig ist,
so kann fuer dieselben Satzungsaenderungen fruehestens nach zwei Wochen,
spaetestens fuer acht Wochen eingeladen werden. In dieser Versammlung
wird fuer Satzungsaenderungen nur eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder benoetigt.

f) Sie beschliesst ueber Angelegenheiten, die zur Zustaendigkeit des
Vorstandes gehoeren und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung
vorlegt.

g) Sie beschliesst ueber die Aufloesung des Vereins gemaess Paragraph
17 dieser Satzung.

(2) Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich
fuer

a) allgemeine Grundsaetze zu Anstellungsbedingungen und Verguetungen
von Mitarbeitern des Vereins,

b) allgemeine Grundsaetze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen
Auftraegen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen
Mitgliedern gleichgestellt.


Paragraph 11
Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so
waehlt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer
Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene
Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu
eroertern ist, solange diese Eroerterung stattfindet. Wahlen werden
stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor
Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfaehig, wenn weniger
als sieben stimmberechtigte Mitglieder persoenlich anwesend sind.

(3) Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gueltigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine
hoehere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter.

(4) Wahlen werden grundsaetzlich einzeln in geheimer Abstimmung
durchgefuehrt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen
lassen, wenn nicht mehr als drei persoenlich anwesende Mitglieder
widersprechen. Gewaehlt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.

(5) Ueber die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftfuehrer zu
unterzeichnen ist. Der Schriftfuehrer wird zu Beginn der Versammlung
vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der
Versammlung und die gefassten Beschluesse festhalten. Auf Verlangen
eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift
angegeben werden, nicht jedoch die Begruendung. Die Begruendung kann
von dem Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der
Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der
Niederschrift beizufuegen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern
zugesandt.

(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschaeftsordnung geben.


Paragraph 12
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewaehlt. Wiederwahl ist zulaessig.
Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist.

(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die
Vereinsgeschaefte und vertreten den Verein gerichtlich und
aussergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind
jeweils alleine vertretungsberechtigt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich
aus.

(5) Ueber jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem
Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind
aufzubewahren.


Paragraph 13
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist verantwortlich fuer die ordnungsgemaesse
Verwaltung aller Aemter und die satzunggemaesse Erfuellung der
Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des
Paragraph 26 BGB.

(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er foerdert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele
des Vereins.

b) Er bereitet die Beschluesse der Mitgliederversammlung vor und
vollzieht sie.

c) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr
ueber die wesentlichen Aktivitaen des Vereins.

(3) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf
einzelne seiner Mitglieder uebertragen.

(4) Der Vorstand ist ermaechtigt, die Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnuetzigkeit zu bewirken,
und das sonst Noetige zur Aufnahme der Vereinstaetigkeit zu
veranlassen.


Paragraph 14
Haftung

Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur fuer grob fahrlaessige
und vorsaetzliche Schaedigung.


Paragraph 15
Aufloesung

(1) Die Aufloesung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung, in der mindestens die Haelfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit
beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberuecksichtigt. Dabei
ist auch zu beschliessen, wer zum Liquidator bestellt wird.

(2) Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeguenstigter
Zwecke faellt das Vermoegen des Vereins an eine juristische Person des
oeffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeguenstigte Koerperschaft
zwecks Verwendung zur Froederung der Volksbildung.

(3) Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen
Zwecks des Vereins.

(4) Beschluesse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine
andere fuer die Gemeinnuetzigkeit wesentliche Satzungsbestimmung
geaendert, ergaenzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein
aufgeloest, in eine andere Koerperschaft ueberfuehrt oder durch die
sein Vermoegen als Ganzes bertragen wird, sind der zustaendigen
Finanzbehoerde unverzueglich mitzuteilen und duerfen nur mit deren
Zustimmung durchgefuehrt werden.

Toppoint e.V.
Tel.: 562136
Impressum
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