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Satzung
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Satzung Toppoint e.V. Paragraph 1 Name, Sitz, Geschaeftsjahr (1) Der Verein fuehrt den Namen "Toppoint e.V.". (2) Der Vereinssitz ist Kiel. (3) Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemaessen Zwecken zuzufuehren. (4) Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Paragraph 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Foederung von Bildung, Forschung und Wissenschaft. Dazu gehoeren insbesondere: a) Foerderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines oeffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Datennetzen; b) Einfuehrung in den Umgang mit internationalen Datennetzen; c) Fort- und Weiterbildung im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnologie; d) Zusammenwirken mit oeffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (Universitaeten, Hochschulen, Volkshochschulen etc.); e) Foerderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie; f) der Verein stellt seine Arbeit der Oeffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar: - mittels Durchfuehrung von oeffentlichen Schulungen, Workshops und Anwenderseminaren und Vortragsreihen, - durch Eigendarstellung in den Medien; g) Durchfuehrung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Paragraph 3 Gemeinnuetzigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2AO 77). Die Mittel des Vereins duerfen nur fuer satzungsgemaesse Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden. (3) Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Paragraph 4 Mitglieder (1) Der Verein besteht aus ordentlichen und foerdernden Mitgliedern. (2) Als Mitglieder des Vereins koennen natuerliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. (3) Ordentliche Mitglieder koennen nur natuerliche Personen werden, die den Verein ueber eine finanzielle Foerderung und ihr Eigeninteresse hinaus durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv unterstuetzen. Paragraph 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller wahlweise schriftlich oder ueber elektronische Post mitgeteilt. Die Ausuebung der Mitgliedsrechte ist von der puenktlichen Zahlung der Mitgliedsbeitraege abhaengig. (2) Die Mitgliedschaft endet: a) bei natuerlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Aufloesung (Erloeschen). b) nach schriftlicher Kuendigung eines Mitglieds. Eine Kuendigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Sie muss mindestens zehn Tage vor dem Kuendigungszeitpunkt schriftlich oder per e-mail beim Verein eingegangen sein. c) durch Beschluss des Vorstands, wenn das Verbleiben des Mitglieds nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder die Interessen des Vereins schaedigen koennte; dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gehoer zu gewaehren. d) bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeitrge in Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist das Mitglied ebenfalls zu hoeren. Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten. Paragraph 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfuellung seiner satzungsgemaessen Aufgaben zu unterstuetzen. (2) Die Mitglieder sind in ihren geschaeftlichen Aktivitaeten frei. (3) Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermoegen des Vereins. Paragraph 7 Mitgliedsbeitraege Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Hoehe und Faelligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natuerlichen und anderen Personen unterscheiden muss. Paragraph 8 Organe 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand Paragraph 9 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen. (2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begruendeten schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen. (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu uebersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist. Satzungsaenderungen koennen nur durchgefuehrt werden, wenn sie den Mitgliedern zusammen mit der Einladung vorgelegt werden. Satzungsaenderungsantraege koennen von der Mitgliederversammlung modifiziert werden. (4) Mitglieder koennen sich durch einen Bevollmaechtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausueben. (5) Antraege zur Tagesordnung muessen fuer die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, fuer die ausserordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzueglich bekanntgegeben. (6) Zu jeden Zeitpunkt der Mitgliederversammlung koennen Initiativantraege gestellt werden. Wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies befuerwortet, muss sich die Mitgliederversammlung damit befassen. Initiativantraege auf Satzungsaenderungen und Vereinsaufloesung sind nicht zulaessig. Paragraph 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist fuer alle Angelegenheiten zustaendig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ uebertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie waehlt den Vorstand und den Beirat sowie etwaige sonstige Organe des Vereins. b) Sie waehlt den Abschlusspruefer fuer das laufende Geschaeftsjahr. c) Sie beschliesst ueber die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins. d) Sie beschliesst ueber die Entlastung des Vorstandes. e) Sie beschliesst ueber Satzungsaenderungen; zu einem solchen Beschluss ist - die Anwesenheit mindestens der Haelfte der stimmberechtigten Mitglieder und - eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich. Wenn die Versammlung fuer Satzungsaenderungen nicht beschlussfaehig ist, so kann fuer dieselben Satzungsaenderungen fruehestens nach zwei Wochen, spaetestens fuer acht Wochen eingeladen werden. In dieser Versammlung wird fuer Satzungsaenderungen nur eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder benoetigt. f) Sie beschliesst ueber Angelegenheiten, die zur Zustaendigkeit des Vorstandes gehoeren und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt. g) Sie beschliesst ueber die Aufloesung des Vereins gemaess Paragraph 17 dieser Satzung. (2) Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich fuer a) allgemeine Grundsaetze zu Anstellungsbedingungen und Verguetungen von Mitarbeitern des Vereins, b) allgemeine Grundsaetze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen Auftraegen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt. Paragraph 11 Ablauf der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so waehlt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu eroertern ist, solange diese Eroerterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt. (2) Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfaehig, wenn weniger als sieben stimmberechtigte Mitglieder persoenlich anwesend sind. (3) Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine hoehere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. (4) Wahlen werden grundsaetzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgefuehrt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als drei persoenlich anwesende Mitglieder widersprechen. Gewaehlt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat. (5) Ueber die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftfuehrer zu unterzeichnen ist. Der Schriftfuehrer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschluesse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift angegeben werden, nicht jedoch die Begruendung. Die Begruendung kann von dem Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der Niederschrift beizufuegen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt. (6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschaeftsordnung geben. Paragraph 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewaehlt. Wiederwahl ist zulaessig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist. (3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschaefte und vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. (4) Die Mitglieder des Vorstandes ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich aus. (5) Ueber jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Paragraph 13 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand ist verantwortlich fuer die ordnungsgemaesse Verwaltung aller Aemter und die satzunggemaesse Erfuellung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 26 BGB. (2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Er foerdert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins. b) Er bereitet die Beschluesse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie. c) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ueber die wesentlichen Aktivitaen des Vereins. (3) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder uebertragen. (4) Der Vorstand ist ermaechtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnuetzigkeit zu bewirken, und das sonst Noetige zur Aufnahme der Vereinstaetigkeit zu veranlassen. Paragraph 14 Haftung Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur fuer grob fahrlaessige und vorsaetzliche Schaedigung. Paragraph 15 Aufloesung (1) Die Aufloesung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Haelfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberuecksichtigt. Dabei ist auch zu beschliessen, wer zum Liquidator bestellt wird. (2) Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke faellt das Vermoegen des Vereins an eine juristische Person des oeffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeguenstigte Koerperschaft zwecks Verwendung zur Froederung der Volksbildung. (3) Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins. (4) Beschluesse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere fuer die Gemeinnuetzigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geaendert, ergaenzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgeloest, in eine andere Koerperschaft ueberfuehrt oder durch die sein Vermoegen als Ganzes bertragen wird, sind der zustaendigen Finanzbehoerde unverzueglich mitzuteilen und duerfen nur mit deren Zustimmung durchgefuehrt werden. |
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